Kinderbetreuungskosten durch angestrebte Tätigkeit abziehbar

Steuerberater online: Kinderbetreuungskosten durch eine angestrebte Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar

Steuerberater online: Kinderbetreuungskosten durch eine angestrebte Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben oder im Rahmen einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Sie können auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie nicht durch eine bereits bestehende, sondern durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind.

Unter welchen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten absetzbar?

Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die aufgrund der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können zu zwei Dritteln steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. In der Regel werden Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen. Hier werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung anerkannt. Dazu muss der Steuerpflichtige eine Rechnung und einen Zahlungsbeleg vorweisen können, das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze entfällt, falls das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind, werden aber nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, kann jeder Elternteil seine Aufwendungen bis zur Hälfte des Höchstbetrags abziehen. Lebt das Kind in getrennten Haushalten bei beiden Elternteilen, erfolgt die Aufteilung des Höchstbetrags wie bei zusammenlebenden, nicht zusammen veranlagten Eltern. Bei nicht zusammenlebenden Eltern erfolgt der Abzug bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, sofern dieser Elternteil zahlt. Zahlt der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, sind die Kosten grundsätzlich bei keinem Elternteil abzugsfähig. Ein Drittel der Kinderbetreuungskosten ist generell nicht abziehbar, weil das Finanzamt eine private Mitveranlassung unterstellt. Für dieses Drittel und für Kinderbetreuungskosten, die den Höchstbetrag übersteigen, kann auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Welche Ausgaben werden steuerlich anerkannt?

Typische Kinderbetreuungskosten, die von der Einkommensteuer abgesetzt werden können, sind:

  • Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kindergärten;
  • Kosten für Tagespflege, Babysitter;
  • Kosten für Hausaufgabenbetreuung, Kernzeitbetreuung, Internat;
  • Sachleistungen für betreuende Personen (Fahrtkosten, Unterbringung und Verpflegung etc.) .

Bei einem Au-pair-Verhältnis kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf Hausarbeiten und die Kinderbetreuung entfallen, d.h. die Hälfte der Kosten für die Kinderbetreuung kann absetzt werden.

Welche Ausgaben werden nicht steuerlich anerkannt?

Steuerlich nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für:

  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Fertigkeiten, wie Musikschule, Computerkurs etc.;
  • Sportvereine;
  • Nachhilfeunterricht;
  • Verpflegung des Kindes.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Die Kläger sind Eltern eines im Streitjahr siebenjährigen Kindes und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Vater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Mutter war im gesamten Jahr arbeitslos. Seit Beginn des Folgejahres ist die Mutter aufgrund einer Ende des Streitjahres erhaltenen Stellenzusage wieder erwerbstätig. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kinderbetreuungskosten ab, weil nicht beide Elternteile im Streitjahr erwerbstätig waren. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben den Eltern Recht.

Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes

Der Abzug von Werbungskosten setzt voraus, dass sie durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist dann der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Das Einkommensteuergesetz setzt zwar im Fall des Zusammenlebens der Elternteile für den Abzug der Kinderbetreuungskosten voraus, dass beide Elternteile erwerbstätig sein müssen. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass eine Erwerbstätigkeit von beiden Elternteilen in demselben Zeitraum ausgeübt werden muss, in dem die Kinderbetreuung stattfindet. Werbungskosten können auch durch eine künftige, erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sein (sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“).

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